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Samuel Philipona

✨ Die Modernisierung des Schweizer Aktienrechts ✨


📯 Am 1. Januar 2023 wird der letzte Teil der Revision des Aktienrechts (im Folgenden: "AG") in Kraft treten. Diese letzten in Kraft tretenden Änderungen des Schweizerischen Obligationenrechts (nachfolgend: "OR") und der Handelsregisterverordnung (nachfolgend: "HRegV") werden somit die Reform des Aktienrechts abschließen.



1. ✍️ Die Notwendigkeit einer Revision



Die Revision des Aktienrechts war aus mehreren Gründen unerlässlich.

Erstens kann dadurch der gesetzliche Rahmen für Aktiengesellschaften aktualisiert werden, damit diese besser an die heutigen Bedürfnisse und Geschäftspraktiken angepasst werden können.

Zweitens kann dies auch dazu beitragen, die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Aktiengesellschaften zu verbessern, was natürlich das Vertrauen der Aktionäre stärkt, aber auch das Vertrauen aller Interessengruppen (Stakeholder) im Allgemeinen.

Und schließlich kann die Revision des Aktienrechts das Wachstum und den Wohlstand von Unternehmen fördern, indem sie einen stabilen und günstigen Rechtsrahmen für Geschäftstätigkeiten bietet.



2. Die grundlegenden Punkte der Revision



a) 💴💱💵 Die Währung, in der das Aktienkapital festgelegt werden kann.



Dieses letzte Paket von Änderungen, die ab 2023 in Kraft treten, wird insbesondere die Bestimmungen über die Gründung und das Kapital lockern.



Künftig wird ein Aktienkapital in Fremdwährung zulässig sein (Art. 621 Abs. 1 des neuen OR, im Folgenden "nOR"). Tatsächlich kann dieses unter drei Bedingungen auf GPB, USB, EUR und JPY lauten (nORC 45a, Anhang 3):

1. Die Währung ist frei in Schweizer Franken konvertierbar.

2. Die Währung muss im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens die wichtigste sein (Art. 621 Abs. 2 nOR).

3. Die Währung muss für die Rechnungslegung verwendet werden, wobei der Gegenwert in Franken anzugeben ist (Art. 958d Abs. 3 nOR).

Ein Aktienkapital in einer Fremdwährung kann für ein Unternehmen mehrere Vorteile haben.

 ❗ ❗ ❗ Zunächst einmal kann es ihr ermöglichen, ihre Finanzierungsquellen zu diversifizieren, indem sie leichter auf ausländische Investoren zurückgreifen kann.

 ❗ ❗ ❗Zweitens könnte ihm dies je nach gewählter Fremdwährung auch einen gewissen Schutz vor Wechselkursschwankungen bieten, indem es ihm ermöglicht, Aktien in einer Fremdwährung auszugeben, die stabiler ist als die Landeswährung.

 ❗ ❗ ❗ Schließlich kann ein Aktienkapital in einer Fremdwährung auch ein Vorteil für das Unternehmen sein, wenn es international expandieren möchte, indem es ihm ein Finanzierungsmittel bietet, das auf seine Aktivitäten in den verschiedenen Ländern, in denen es tätig ist, zugeschnitten ist.



b) 💴💱💵 Das Kapitalband des Aktienkapitals

Bisher im Schweizer Recht unbekannt, wird das sogenannte Kapitalband es der Generalversammlung ermöglichen, den Verwaltungsrat zu ermächtigen, das Kapital der Aktiengesellschaft für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu reduzieren oder zu erhöhen (Art. 653 ff. nOR).

Die Statuten können vorsehen, dass der Verwaltungsrat entweder zur Erhöhung oder zur Herabsetzung des Aktienkapitals ermächtigt ist (Art. 653 ff. nOR).

 📍 📍 📍 Künftig haben Unternehmen die Möglichkeit, ihr Aktienkapital zu erhöhen oder herabzusetzen, ohne ihre Satzung ändern zu müssen, was in bestimmten Situationen nützlich sein kann, wie etwa bei der Ausgabe neuer Aktien zur Finanzierung einer Expansion oder dem Rückkauf eigener Aktien zur Herabsetzung des Aktienkapitals.

 📍 📍 📍 Allerdings muss zum einen klargestellt werden, dass die Obergrenze nicht mehr als 50% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals betragen darf (Art. 653a nOR). Andererseits müssen Gesellschaften, die eine Kapitalschwankungsbreite vorsehen, ihren Jahresabschluss zumindest einer eingeschränkten Revision unterziehen (Art. 653s Abs. 4 und Art. 727 Abs. 2 nOR).

Das Kapitalband ist zweifellos positiv für die Gesellschaften, da es der Gesellschaft eine gewisse Flexibilität bei der Verwaltung ihres Kapitals bietet.



c) Die Durchführung von Generalversammlungen im Ausland und der Einsatz elektronischer Mittel.

Ab dem 1. Januar 2023 besteht eine grundlegende Änderung darin, dass die Verwendung elektronischer Mittel in das OR aufgenommen wird, um bei der Durchführung von Hauptversammlungen der Entwicklung der Kommunikationsmittel Rechnung zu tragen.

Gegenwärtig gibt der Verwaltungsrat die Einladung an die Aktionäre mindestens 20 Tage vor dem Datum der Generalversammlung bekannt (Art. 700 Abs. 1 nOR).

Mit Inkrafttreten der Revision kann der Verwaltungsrat die Generalversammlung in einer von den Statuten vorgesehenen Form abhalten (Art. 626 Abs. 1 Ziff. 7 nOR), und diese "kann durchaus ausschliesslich in elektronischer Form stattfinden" (Botschaft zum Vorentwurf der Revision 2016, S. 501). Die Einberufungsfrist von 20 Tagen wird beibehalten.

 📍 📍 Da die Generalversammlung auf Distanz abgehalten werden kann, müssen Datum, Uhrzeit, Form und Ort der Generalversammlung angegeben werden (Art. 700 Abs. 2 Ziff. 1 OR).

Die Verwendung elektronischer Mittel wird jedoch nur unter diesen Bedingungen möglich sein:

1. Die Identität der Teilnehmer wird festgestellt.

2. Die Stimmen werden direkt an die Generalversammlung weitergeleitet.

3. Jeder Teilnehmer ist in der Lage, seine Vorschläge bei der Generalversammlung einzubringen und sich an den Debatten zu beteiligen.

4. Das Abstimmungsergebnis kann nicht verfälscht werden.

Die Möglichkeit, Hauptversammlungen aus der Ferne abzuhalten, ist insofern von Vorteil, als die Aktionäre an der Hauptversammlung teilnehmen können, ohne sich vor Ort begeben zu müssen.

Einerseits ist dies praktisch und kostengünstig. Andererseits werden dadurch die Entscheidungsfindung und die Demokratie im Unternehmen gestärkt, da eine größere Anzahl von Aktionären problemlos daran teilnehmen könnte.



Schlussfolgerung

Diese Modernisierung des Gesellschaftsrechts schafft zahlreiche Neuerungen für Kapitalgesellschaften. Durch die Schaffung neuer Regelungen und die Anpassung an die aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen schafft das neue Gesellschaftsrecht, das insbesondere die oben erwähnten Änderungen umfasst, günstige Voraussetzungen für das wirtschaftliche Wohlergehen der Schweizer Unternehmen und für die Flexibilität ihrer Organisation.

Die oben erwähnten Vorschläge sind daher zu begrüßen, da sie dazu beitragen, die Attraktivität der Schweiz als Standort für neue Unternehmen auf internationaler Ebene zu erhöhen.

▶️ ▶️ ▶️ Nach dem 1. Januar 2023 haben die Gesellschaften zwei Jahre Zeit, um ihre Statuten und allfällige interne Reglemente anzupassen.

▶️ ▶️ ▶️ Nach dieser Frist würden Statuten, die gegen das neue Recht verstoßen, nichtig sein.

▶️ ▶️ ▶️ Darüber hinaus ist die Anpassung der Satzung nicht obligatorisch, sondern insofern ratsam, als es im Interesse der Gesellschaften liegt, diese erhöhte Flexibilität und die Möglichkeiten, die ihnen das neue Recht eröffnet, bestmöglich zu nutzen.

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